Gesetze / Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
BOKraft§ 7 Grundregel
Stand: 30.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Das im Fahrdienst eingesetzte Betriebspersonal hat die besondere Sorgfalt anzuwenden, die sich daraus ergibt, daß ihm Personen zur Beförderung anvertraut sind.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 7 BOKraft →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Düsseldorf, 21.08.2023 – 6 U 1/23 (Kart)
- AG Bad Segeberg, 14.02.2013 – 17 C 219/12
- BVerwG, 30.04.2008 – 3 C 16.07Zitiert von 3
- OLG Karlsruhe, 25.05.2009 – 1 U 261/08Sturz beim Einsteigen in einen Linienbus: Zurücktreten der Betriebsgefahr hinter dem gravierenden Mitverschuldensbeitrag der Geschädigten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.